Statuten FDP.Die Liberalen Uri
I NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 Name und Zweck
Unter dem Namen FDP.Die Liberalen Uri besteht am Wohnort des Präsidenten ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. FDP.Die Liberalen Uri ist eine Sektion der FDP.Die Liberalen Schweiz.
Art. 2 Vereinszweck
Vereinszweck FDP.Die Liberalen Uri vereinigt Frauen und Männer aus allen Bevölkerungskreisen, die sich zu liberalen Grundsätzen bekennen und diese umsetzten wollen. Als Volkspartei setzt sich FDP.Die Liberalen Uri für die freie Entfaltung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft ein.
FDP.Die Liberalen Uri strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an. Sie bezweckt die im Parteiprogramm konkret niedergeschriebenen Ziele und Grundsätze sowie die Vermittlung von politischen Informationen.
Art. 3 Aufbau der Partei
Die Urner Partei gliedert sich in Sektionen. Es sind dies die FDP-Ortsparteien und die nahe stehenden Organisationen gemäss Art. 12 dieser Statuten.
II MITGLIEDSCHAFT
Art. 4 Erwerb
Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt zu einer Sektion erworben. Die Kantonalpartei kann auch Direktmitglieder aufnehmen. Über deren Aufnahme entscheidet die Geschäftsleitung.
Art. 5 Verlust der Mitgliedschaft
Will sich eine Sektion auflösen, hat sie dies umgehend der Geschäftsleitung mitzuteilen. Die Geschäftsleitung hat Massnahmen zu prüfen, welche den Weiterbestand sichert.
Führen diese nicht zum Erfolg, wird die Auflösung der Sektion am nächsten Parteitag bekannt gegeben.
Der Austritt als Einzelmitglied erfolgt nach den Bestimmungen der Sektionen. Mit dem Austritt erlischt auch die Mitgliedschaft bei der FDP.Die Liberalen.
Die Geschäftsleitung bestimmt über den Austritt von Direktmitgliedern.
Eine Sektion kann ein Mitglied ausschliessen, dessen Ziele der FDP.Die Liberalen zuwiderlaufen oder wenn ein Verbleib aus wichtigen Gründen für die Partei nicht mehr zumutbar ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innert 20 Tagen bei der Geschäftsleitung der FDP.Die Liberalen Uri rekurrieren. Der Entscheid der Geschäftsleitung ist endgültig. Bei Direktmitgliedern entscheidet die Geschäftsleitung über den Ausschluss. Rekursinstanz bildet in einem solchen Fall die erweiterte GL.
Art. 6 Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft
Wer einer politischen Organisation angehört, deren Ziele jenen der FDP.Die Liberalen Uri zuwiderlaufen, kann nicht gleichzeitig Mitglied der Freisinnigen sein. Die Geschäftsleitung entscheidet über die Unvereinbarkeit.
Art. 7 Sympathisanten
Die Kantonalpartei und die Sektionen regeln die Stellung derjenigen Personen, die nicht Mitglieder der Partei sind, aber als Sympathisanten ihr Interesse an der Parteiarbeit bekunden.
Art. 8 Botschafter
Personen, die in einem bestimmten Themen- oder Sachbereich über besondere Kenntnisse verfügen und bereit sind, der Partei dieses Wissen zur Verfügung zu stellen, können von der Geschäftsleitung zu Botschaftern ernannt werden.
III Stellung der Sektionen, der Fraktion und nahe stehender Organisationen
Art. 9 Sektionen
Die Sektionen haben sich als rechtlich selbständige politische Organisationen und gleichzeitig Sektionen der FDP.Die Liberalen Uri zu deren Grundsätzen zu bekennen und sich für deren Ziele einzusetzen. Die Sektionen regeln die Organisation, die Rechte und Pflichten der Mitglieder in Statuten (ausgenommen FDP.Die Liberalen Frauen Uri). Diese Statuten dürfen den kantonalen Statuten nicht widersprechen. Mit der Einreichung der Statuten und der Genehmigung durch die Geschäftsleitung ist die Sektion in die Kantonalpartei aufgenommen.
Die Sektionen führen ein Mitgliederverzeichnis.
Sie können z.H. der Geschäftsleitung und des Parteitags Anträge stellen.
Die Sektionen sind regelmässig in geeigneter Form über die Tätigkeit und die Beschlüsse in den Organen der FDP.Die Liberalen Uri zu informieren.
Den Sektionen fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:
- Begleitung der Gemeindepolitik
- Erhaltung und Ausbau der kommunalen Parteiorganisation
- Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden
Art. 10 Verbindungsleute
In Gemeinden ohne Ortspartei stehen von der Geschäftsleitung anerkannte Verbindungsleute in den Rechten und Pflichten der Ortsparteipräsidenten.
Art. 11 FDP.Die Liberalen Fraktion des Urner Landrats
Die Mitglieder der FDP Fraktion des Urner Landrats sind dem freisinnig-liberalen Gedankengut verpflichtet. Die Fraktion ist in ihrer Beschlussfassung unabhängig, organisiert sich als Sektion selbst und legt ihre Arbeitsweise selbständig fest.
Sie stützt ihre Arbeiten auf die Ziele der FDP.Die Liberalen Uri.
Die Partei pflegt eine enge Zusammenarbeit mit der Fraktion.
Geschäftsleitung, Präsidentenkonferenz, erw. GL und Parteitag können der Fraktion Empfehlungen und Anträge unterbreiten. Die Fraktion nimmt in eigener Verantwortung Stellung. Über Anträge hat sie Beschluss zu fassen.
Art. 12 Nahestehende Organisationen
Die Kantonalpartei kann Organisationen (FDP.Die Liberalen Frauen Uri, Jungfreisinnige) bezeichnen, deren Mitgliedschaft auch der FDP.Die Liberalen Uri angehört.
In diesem Falle werden diese nahe stehenden Organisationen wie Sektionen behandelt und auch als Sektion bezeichnet. Die als Sektionen aufgenommenen nahe stehenden Organisationen sind selbständig und in ihrer Beschlussfassung unabhängig.
Die Partei fördert die Zusammenarbeit und konsultiert diese Organisationen in wichtigen Geschäften.
IV ORGANE
Art 13 Parteiorgane FDP.Die Liberalen Uri:
- Der Parteitag
- Die erweiterte Geschäftsleitung (erw. GL)
- Die Präsidentenkonferenz (PK)
- Die Geschäftsleitung (GL)
- Die Kontrollstelle / Revisoren
IV. 1 DER PARTEITAG
Art. 14 Zutritt
Der Parteitag ist grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der FDP.Die Liberalen Uri.
Die Geschäftsleitung ist berechtigt, das Verzeichnis der Parteimitglieder 30 Tage vor Beginn eines Parteitages unter vorheriger Bekanntgabe an die Sektionen zu schliessen.
Art. 15 Einberufung
Der Parteitag wird einberufen auf Beschluss der Geschäftsleitung oder auf Verlangen von zwei Sektionen oder 30 Parteimitgliedern.
Der Parteitag tritt alljährlich in den ersten sechs Monaten des Jahres zur ordentlichen Generalversammlung zusammen.
Art. 16 Aufgaben
Der Parteitag ist das oberste Organ der Partei. Ihm obliegen insbesondere die
- Beschlussfassung über den politischen Kurs der Partei und über Stellungnahme zu wichtigen politischen Fragen, namentlich Eidg. und Kant. Abstimmungen und Wahlen, die von der Geschäftsleitung vorgelegt werden:
- Festlegung der Statuten:
- Wahl der Geschäftsleitung:
- Wahl der Revisionsstelle:
- Wahl der Eidg. Delegierten:
- Nomination der Regierungs-, Stände- und Nationalräte:
- Entgegennahme eines summarischen Rechnungsberichts und Décharge-Erteilung an die erweiterte Geschäftsleitung:
- Erledigung von Beschwerden gegen die geschäftsführenden Organe:
- Entgegennahme des jährlichen Berichts des Präsidenten und der landrätlichen Fraktion:
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, die der Geschäftsleitung mindestens einen Monat vor dem Parteitag schriftlich eingereicht wurden:
- Statutenrevision.
IV. 2 DIE ERWEITERTE GESCHÄFTSLEITUNG
Art. 17 Zusammensetzung
Die erweiterte Geschäftsleitung bereitet Sach-, Abstimmungs- und Wahlgeschäfte vor. Sie besteht aus gewählten Delegierten, die alle Parteigruppierungen repräsentieren. Jede Sektion hat Anspruch auf einen Delegierten.
Zur erweiterten Geschäftsleitung gehören 4-6 Botschafter und von Amtes wegen die Mitglieder der Geschäftsleitung, die Regierungsräte und die eidgenössischen Parlamentarier.
Art. 18 Aufgaben
Die erweiterte Geschäftsleitung überwacht die Arbeiten der Geschäftsleitung und dient der vertieften Meinungsbildung innerhalb der Gesamtpartei.
Die erweiterte Geschäftsleitung:
- fasst die Parolen zu Eidg. und Kant. Abstimmungen und Wahlen, sofern dies nicht durch den Parteitag oder die Geschäftsleitung erfolgt:
- Erarbeitung, Überprüfung und Umsetzung des Parteiprogramms:
- Rekursentscheide über den Ausschluss von Direktmitgliedern:
- beschliesst über die Ergreifung von Referenden und Initiativen:
- fällt die wichtigen Personalentscheide, welche nicht dem Parteitag vorbehalten sind:
- genehmigt die Rechnung und das Budget der Kantonalpartei:
- legt die Mitglieder-, Direktmitglieder- und Mandatsbeiträge fest.
Art. 19 Einberufung
Die erweiterte Geschäftsleitung wird vom Parteipräsidenten nach Bedarf oder auf Beschluss der Präsidentenkonferenz einberufen.
Art. 20 Wahl der kantonalen Delegierten
Die kantonalen Delegierten werden von den Sektionen für eine Amtsdauer von mindestens zwei Jahren gewählt. Für die kant. Delegierten müssen Stellvertreter gewählt werden.
Die gewählten Delegierten und Stellvertreter sind dem Kantonalsekretariat zu melden.
IV. 3 DIE PRÄSIDENTENKONFERENZ (PK)
Art. 21 Zusammensetzung
Die PK setzt sich aus den Präsidenten der Sektionen zusammen. Die Geschäftsleitungsmitglieder werden zu den Sitzungen eingeladen.
Art. 22 Aufgaben und Zuständigkeit
Die Präsidentenkonferenz dient der Information und Koordination innerhalb der Partei. Sie ist ein Stabsorgan der Geschäftsleitung und befasst sich mit organisatorischen und administrativen Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit kantonalen Wahlen.
Die Präsidentenkonferenz
- fasst auf Antrag der Geschäftsleitung Beschluss zu wichtigen Vernehmlassungen:
- kann zuhanden der Fraktion Stellung zu wichtigen Geschäften des Landrates vor deren endgültigen Behandlung nehmen.
Art. 23 Einberufung und Stellvertretung
Die Präsidentenkonferenz tritt auf Einladung der Geschäftsleitung oder auf Verlangen von zwei Sektionen zusammen.
Im Verhinderungsfall haben sich die Ortsparteipräsidenten durch ein Mitglied des Ortsvorstandes vertreten zulassen. Der Kantonalpräsident führt den Vorsitz.
IV. 4 DIE GESCHÄFTSLEITUNG
Art. 24 Zusammensetzung
Die Geschäftsleitung setzt sich aus dem Parteipräsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Finanzchef, dem Sekretär, einem Medienverantwortlichen, einer Vertretung der Fraktion und bis zu zwei weiteren Mitgliedern zusammen. Die Geschäftsleitung wird vom Parteitag gewählt.
Art. 25 Aufgaben
Die Geschäftsleitung
- führt die Partei und vertritt sie nach aussen:
- beschliesst ob Eidg. und Kant. Wahl- und Abstimmungsvorlagen der erweiterten GL oder dem Parteitag zur Parolenfassung vorzulegen sind. In Ausnahmefällen kann die GL die Parole fassen:
- überwacht und koordiniert die administrativen und finanziellen Belange der Partei und erteilt Arbeitsaufträge an das Sekretariat, die Parteiausschüsse und die Arbeitsgruppen:
- erarbeitet und verabschiedet Stellungnahmen zuhanden der Präsidentenkonferenz und des Parteitags sowie der Eidg. Delegiertenversammlung:
- nimmt öffentlich Stellung zu aktuellen Fragen:
- bereitet die Geschäfte der PK, der erweiterten GL und des Parteitags vor:
- verabschiedet Vernehmlassungen, die nicht durch andere Organe behandelt werden:
- setzt Jahresthemen und Jahresziele fest:
- entscheidet über Aufnahme bzw. Ausschluss von Direktmitgliedern.
Sie ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Gremium zugewiesen sind.
Die Geschäftsleitung kann Kompetenzen an die erweiterte Geschäftsleitung, Arbeitsgruppen oder an die Präsidentenkonferenz delegieren.
Art. 26 Einberufung
Die Mitglieder werden vom Präsidenten je nach Bedarf, in der Regel einmal pro Monat, zur Sitzung eingeladen. Sie unterstützen sich in der Aufgabenerfüllung gegenseitig.
Art. 27 Das Parteipräsidium
Der Parteipräsident oder in seinem Verhinderungsfalle der Vizepräsident hat den Vorsitz an den Geschäftsleitungssitzungen, an den Sitzungen der erweiterten Geschäftsleitung, der Präsidentenkonferenz und am Parteitag.
Der Präsident hat Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.
Art. 28 Das Parteisekretariat
Der Sekretär ist die politische Stabs- und administrative Zentralstelle der Partei. Ihm obliegen insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen der Partei, die Organisation von Parteianlässen, der Kontakt zu den Sektionen, die Information und die Überwachung der administrativen Arbeiten (inkl. Addressix und Homepage).
Art. 29 Arbeitsgruppen
Die Geschäftsleitung kann stufengerecht Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung delegieren. Sie ist befugt, Arbeitsgruppen einzusetzen. Botschafter können Einsitz in diesen Arbeitsgruppen nehmen.
Art. 30 Amtsdauer
Der Parteipräsident, die Mitglieder der Geschäftsleitung, die Revisoren und die Eidg. Delegierten werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Rücktritt erfolgt möglichst rasch eine Ersatzwahl.
IV. 5 DIE REVISIONSSTELLE
Art. 31 Zusammensetzung
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern.
Art. 32 Aufgaben
Sie prüft die Jahresrechnung, die Rechnungsführung und den Finanzhaushalt der Partei. Sie verfasst jährlich Bericht und Anträge an die erweiterte Geschäftsleitung und an die Parteiversammlung, insbesondere den Antrag betreffend Entlastung der Organe.
V FINANZEN
Art. 33 Einnahmen
Die finanziellen Bedürfnisse der Partei werden unter anderem bestritten aus:
- den Beiträgen der Sektionen und Direktmitglieder (Mitgliederbeiträge):
- Mandatsbeiträge von Freisinnigen Mitgliedern:
- sonstigen Zuwendungen von Mitgliedern und Sympathisanten:
- Sonderaktionen:
- Vermögenserträgen:
Art. 34 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Art. 35 Haftung
Die Partei haftet nur für die eigenen Verbindlichkeiten, nicht auch für diejenigen ihrer Mitglieder. Sie haftet einzig mit ihrem Parteivermögen. Die persönliche Haftung der Parteimitglieder für Verpflichtungen der Partei ist ausgeschlossen.
VI ABSTIMMUNGEN UND WAHLEN
Art. 36 Abstimmungen / Wahlen
Bei Beschlüssen sämtlicher Gremien entscheidet das Einfache Mehr der Stimmenden. Bei Stimmgleichheit trifft der Vorsitzende den Stichentscheid.
Bei Wahlen entscheidet im ersten und zweiten Wahlgang das absolute Mehr, im dritten Wahlgang das relative Mehr der Stimmenden. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
Für Abstimmungen über Statutenrevisionen und Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmenden erforderlich.
Auf Beschluss der Geschäftsleitung oder auf Verlangen von 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten wird geheim abgestimmt.
VII STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 37 Statutenänderung
Anträge auf Änderung der Statuten müssen dem Präsidenten 30 Tage im Voraus schriftlich eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens 20 Tage vor der Parteiversammlung im Wortlaut zur Einsicht vorzulegen oder auf der Homepage aufzuschalten.
Für Abstimmungen über Statutenrevisionen ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmenden erforderlich.
Art. 38 Auflösung
Die Auflösung der Partei kann nur von einem eigens hierfür einberufenen Parteitag beschlossen werden. Für Abstimmungen über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmenden erforderlich.
VIII ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 39 Inkrafttreten
Diese Statuten treten am Tag der ordentlichen Generalversammlung vom 18. Mai 2010 der FDP.Die Liberalen Uri in Kraft und ersetzen diejenigen vom 16. Mai 2001.
Die Sektionen sind gehalten, ihre Statuten innerhalb eines Jahres an diese Statuten anzupassen.
Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.